Anlage: Bescheinigung nach den Artikeln 54 und 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche EG/44/2001
Stand: 18.06.2013
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 566/2013, ABl. L 167 vom 19. 6. 2013 S. 29
2001 des Rates vom 22. Dezember 2000

Anlage: Bescheinigung nach den Artikeln 54 und 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche EG/44/2001 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000

Anlage: Bescheinigung nach den Artikeln 54 und 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche

EG/44/2001 ( Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 )

Anhang V
Bescheinigung nach den Artikeln 54 und 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche (Deutsch, alemán, allemand, tedesco, . . . 1 Ursprungsmitgliedstaat 2 Gericht oder sonst befugte Stelle, das/die die vorliegende Bescheinigung ausgestellt hat 2.1 Name 2.2 Anschrift 2.3 Tel./Fax/E-mail 3 Gericht, das die Entscheidung erlassen hat/vor dem der Prozessvergleich geschlossen wurde 3.1 Bezeichnung des Gerichts 3.2 Gerichtsort 4 Entscheidung/Prozessvergleich 4.1 Datum 4.2 Aktenzeichen 4.3 Die Parteien der Entscheidung/des Prozessvergleichs 4.3.1 Name(n) des (der) Kläger(s) 4.3.2 Name(n) des (der) Beklagten 4.3.3 gegebenenfalls Name(n) (der) anderen(r) Partei(en) 4.4 Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erging, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat 4.5 Wortlaut des Urteilsspruchs/des Prozessvergleichs in der Anlage zu dieser Bescheinigung 5 Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde Die Entscheidung/der Prozessvergleich ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar (Artikel 38 und 58 der Verordnung) gegen: Name:
Geschehen zu am
Unterschrift und/oder Dienstsiegel