Artikel 232 § 6 EGBGB Verträge über wiederkehrende Dienstleistungen
Artikel 232 § 6 Verträge über wiederkehrende Dienstleistungen
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Pflege- und Wartungsverträge und Verträge über wiederkehrende persönliche Dienstleistungen gelten von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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