Artikel 31 EG-2201-2003
Stand: 02.12.2004
zuletzt geändert durch:
, ABl. L 367 vom 14. 12. 2004 S. 1
2003 des Rates vom 27. November 2003
KAPITEL III ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
ABSCHNITT 2 Antrag auf Vollstreckbarerklärung

Artikel 31 EG-2201-2003 Entscheidung des Gerichts

Artikel 31 Entscheidung des Gerichts

EG-2201-2003 ( Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 )

(1) Das mit dem Antrag befasste Gericht erlässt seine Entscheidung ohne Verzug und ohne dass die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, noch das Kind in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhalten, eine Erklärung abzugeben. (2) Der Antrag darf nur aus einem der in den Artikeln 22, 23 und 24 aufgeführten Gründe abgelehnt werden. (3) Die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.