1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eilenburg vom 03.12.2021 wird zurückgewiesen.
2. Der Vater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. sind die geschiedenen und getrenntlebenden Eltern des am 00.00.2015 geborenen Sohnes F...... und der am 00.00.2019 geborenen Tochter M....... Beide Kinder leben im Haushalt der Mutter.
Nach der familiengerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung vom 02.11.2020 hat der Vater an jedem zweiten Wochenende in der Zeit von Freitag nach dem Kindergarten bis Dienstagmorgen Umgang mit seinen beiden Kindern. Daneben stehen ihm Umgangszeiten in den sächsischen Schulferien und zu Ostern und Weihnachten zu. Ferner haben die Eltern in der genannten Umgangsvereinbarung ihre "Bereitschaft erklärt, auch weiterhin die bereits aufgenommene Familienberatung fortzusetzen, um ihre "Kommunikation weiter zu verbessern, aber auch die Entwicklung der Kinder mit diesem Betreuungsmodell zu beobachten und auszuwerten, die Umgänge jedenfalls auch entsprechend der Entwicklung der Kinder etwas zu erweitern". Die bei der ... stattgefundene Familienberatung wurde in der Folgezeit beendet.
Das erstinstanzliche Verfahren ist durch einen Schriftsatz des Vaters vom 22.10.2021 eingeleitet worden, mit welchem er die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells erstrebt hat. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, dass er so viel Zeit wie möglich mit seinen Kindern verbringen und die Vater-Kind-Beziehung nicht dadurch gefährden wolle, dass er Kontakt seltener pflege als dies grundsätzlich möglich sei. Die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern seien zwischenzeitlich behoben worden. Der Sohn F...... habe wiederholt den Wunsch geäußert, seinen Vater öfter sehen zu wollen. Die Mutter ist der Forderung des Vaters nach einem paritätischen Wechselmodell entgegengetreten. Sie hat u.a. geltend gemacht, dass sich die Kommunikation zwischen den Eltern verschlechtert habe. Der Vater bringe ihr keine Wertschätzung entgegen. Er habe sie vorgerichtlich massiv unter Druck gesetzt, um das von ihm angestrebte Ziel eines paritätischen Wechselmodells zu erreichen.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht nach Anhörung der Eltern und des Kindes sowie der Bestellung eines Verfahrensbeistandes den "Antrag" des Vaters zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der Umgangsvereinbarung nach § 1696 Abs. 1 BGB nicht vorlägen. Es sei schon nicht feststellbar, dass ein paritätisches Wechselmodell dem Kindeswohl mehr entspräche als jedes andere Betreuungsmodell. Die Kinder hätten sich in ihrer Anhörung nicht eindeutig für eine hälftige Betreuung ausgesprochen. Beide Eltern hätten das Wohl ihrer Kinder aus dem Blick verloren und seien nicht bereit, ihre eigenen Wünsche und Bedürfnisse gegenüber denen ihrer Kinder hintanzustellen. Unter diesen Bedingungen verhieße ein paritätisches Wechselmodell nichts Gutes.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters, mit der er, wie in erster Instanz, eine gerichtliche Regelung des Umgangs in Gestalt eines Wechselmodells erstrebt. Die Mutter begehrt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Verfahrensbeistand hat in seiner Stellungnahme empfohlen, den Regelumgang bis Mittwochfrüh zu verlängern.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Gemäß § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein gerichtlich gebilligter Vergleich zum Umgang zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Zweck der Änderungsbefugnis ist nicht die nochmalige Überprüfung der Grundlagen der ursprünglichen Regelung, sondern die Anpassung der getroffenen Anordnung an eine Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2018,
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Triftige Gründe, die das von dem Antragsteller angestrebte paritätische Wechselmodell (oder eine Umgangsausweitung) gegenüber dem derzeit praktizierten erweiterten Umgang als deutlich vorzugswürdig erscheinen lassen, sind weder von dem Vater vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Das von dem Vater mit seiner Beschwerde verfolgte Ziel der Einführung eines paritätischen Wechselmodels begegnet schon grundsätzlichen Bedenken.
Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 2015, 1093, 1094; OLG Koblenz, FamRZ 2018,
Dabei ist für die Beantwortung der Frage, ob die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2020, 255, 257; FamRZ 2017,
Unter Bindungsaspekten erscheint aber auch eine Erweiterung des Umgangs des Vaters mit seinem im Juli diesen Jahres 7 Jahre alt werdenden Sohnes F...... nicht geboten. Denn bei jungen Kindern bis zum 7. Lebensjahr wird die Beziehung zu den Eltern über das konkrete Handeln mit dem jeweiligen Elternteil konstituiert. Im Erleben des Kindes ist es daher eher nebensächlich, wie viele Tage es bei dem einen oder dem anderen Teil verbringt (vgl. Salzgeber, a.a.O.).
3. Zwar haben die beiden Kinder F...... und M...... - anders als noch in ihrer Anhörung durch das Familiengericht - gegenüber dem Verfahrensbeistand zuletzt den Wunsch geäußert, jeweils abwechselnd 6 Tage bei ihrem Papa und ihrer Mama verbringen zu wollen. Dem geäußerten Kindeswillen kann jedoch schon angesichts ihres geringen Alters kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Zudem wird er durch den Loyalitätsdruck der Eltern mitgeprägt und verliert auch aus diesem Grunde an Bedeutung (vgl. hierzu auch BVerfG, FamRZ 2015,
4. Ein gemeinsamer Elternwille, der einen Abänderungsgrund i.S. des § 1696 Abs. 1 BGB darstellen könnte (vgl. Grüneberg/Götz, BGB, 81. Aufl., § 1696 Rn. 10), liegt nicht vor. Die Mutter lehnt ein paritätisches Wechselmodell weiterhin kategorisch ab. Zwar sind die Eltern nach ihrem übereinstimmenden Vorbringen in der Lage, über das Pendelbuch und per E-Mail miteinander zu kommunizieren und auf diesem Wege einvernehmliche Absprachen über die Belange ihrer Kinder zu treffen. Gleichwohl bleibt ihr Verhältnis zueinander spannungsgeladen. Die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes hat im Anhörungstermin vor dem Familiengericht von einem "Kampf auf hohem Niveau" gesprochen und - ebenso wie der Verfahrensbeistand - die Praktizierung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen der Mutter als "schwierig" eingeschätzt. Die Mutter bringt dem Vater kein Vertrauen entgegen und fühlt sich durch sein Verhalten, wie etwa durch die Erteilung eines Hausverbots für das von den Großeltern väterlicherseits bewohnte Grundstück oder durch die Androhung einer Strafanzeige im Falle eines Verstoßes hiergegen, massiv unter Druck gesetzt. Nach ihrer Darstellung ist die Familienberatung bei der ... abgebrochen worden, weil es dem Vater schon nach kurzer Zeit ausschließlich darum gegangen sei, eine Erweiterung des Umgangs durchzusetzen. Unter diesen Umständen erscheinen die Vorbehalte der Mutter gegen ein Wechselmodell derzeit als unüberwindbar. Obgleich ein Konsens der Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell grundsätzlich keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung ist, wird in der Praxis die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils nur in wenigen Fällen tatsächlich kindeswohldienlich sein (vgl. Senat, Beschluss vom 07.06.2021 -
5. Auch im Übrigen sind keine neuen Tatsachen aufgetreten, die eine Abänderung der von den Eltern am 02.11.2020 getroffenen Elternvereinbarung am Maßstab des § 1696 Abs. 1 BGB rechtfertigen könnten. Allein der Wunsch des Vaters nach Veränderung (vgl. hierzu Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 1696 BGB Rn. 22) oder die tatsächlich vorhandenen Verständigungsmöglichkeiten der Eltern in der Vergangenheit sind nicht ausreichend. Dabei bleibt zu bedenken, dass die Absprachen der Eltern durch die ausschließliche Kommunikation über das Pendelheft und per E-Mail "entpersönlicht" worden sind. Eine solche Verhaltensweise deutet eher auf eine (weiterhin) gestörte Kommunikationsfähigkeit hin (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 25.03.2022 -
Nach alledem erscheinen ein paritätisches Wechselmodell (oder eine Erweiterung der bestehenden Umgangsregelung) aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht als deutlich vorzugswürdig gegenüber dem Beibehalten des von den Eltern vereinbarten und derzeit auch praktizierten erweiterten Umgangs. Eine Abänderung hat deshalb zu unterbleiben. Unter diesen Umständen vermag sich der Senat - ebenso wie das Familiengericht - der Empfehlung des Verfahrensbeistandes, den Regelumgang bis Mittwochfrüh zu verlängern, nicht anzuschließen.
6. Der Senat hat von einer erneuten persönlichen Anhörung der Eltern und der Kinder abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine Wiederholung der Anhörung geboten erscheinen lassen könnten, sind im Beschwerdeverfahren nicht aufgetreten. Dem Kindeswillen kommt vorliegend zudem eine ohnehin nur begrenzte Bedeutung zu.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.