1Versicherungspflichtig sind 1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder von Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, 2. behinderte Menschen, die a) in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des §
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