§ 11 a AsylVfG
Stand: 23.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern, BGBl. I S. 2439
Abschnitt 3 Allgemeine Bestimmungen

§ 11 a AsylVfG Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen

§ 11 a Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen

AsylVfG ( Asylverfahrensgesetz )

1Das Bundesministerium des Innern kann Entscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. 2Die Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden.