§ 11 AsylVfG
Stand: 23.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern, BGBl. I S. 2439
Abschnitt 3 Allgemeine Bestimmungen

§ 11 AsylVfG Ausschluss des Widerspruchs

§ 11 Ausschluss des Widerspruchs

AsylVfG ( Asylverfahrensgesetz )

Gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz findet kein Widerspruch statt.