(1) Der Bundeszentralstelle sind zu melden: 1. die Übermittlung des Berichts über die Adoptionsbewerber an die Zentrale Behörde des Heimatstaates des Kindes nach Artikel 15 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Adoptionsübereinkommen) (BGBl. 2001 II S. 1034), 2. die Annahme des Vermittlungsvorschlags aus dem Heimatstaat des Kindes nach Artikel
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