§ 24 AsylVfG
Stand: 23.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern, BGBl. I S. 2439
Abschnitt 4 Asylverfahren
Unterabschnitt 3 Verfahren beim Bundesamt

§ 24 AsylVfG Pflichten des Bundesamtes

§ 24 Pflichten des Bundesamtes

AsylVfG ( Asylverfahrensgesetz )

(1) 1Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. 2Nach der Asylantragstellung unterrichtet das Bundesamt den Ausländer in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens und über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere auch über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung. 3Es hat den Ausländer persönlich anzuhören. 4Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt anerkennen will oder wenn der Ausländer nach seinen Angaben aus einem sicheren Drittstaat (§ 26 a) eingereist ist. 5Von einer Anhörung kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt einem nach § 13 Absatz 2 Satz 2 beschränkten Asylantrag stattgeben will. 6Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. (2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. (3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über 1. die getroffene Entscheidung und