§ 3 d AsylVfG
Stand: 23.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern, BGBl. I S. 2439
Abschnitt 2 Schutzgewährung
Unterabschnitt 2 Internationaler Schutz

§ 3 d AsylVfG Akteure, die Schutz bieten können

§ 3 d Akteure, die Schutz bieten können

AsylVfG ( Asylverfahrensgesetz )

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden 1. vom Staat oder 2. von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. (2) 1Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. 2Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. (3)