§ 3 e AsylVfG
Stand: 23.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern, BGBl. I S. 2439
Abschnitt 2 Schutzgewährung
Unterabschnitt 2 Internationaler Schutz

§ 3 e AsylVfG Interner Schutz

§ 3 e Interner Schutz

AsylVfG ( Asylverfahrensgesetz )

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. (2)