§ 32 BBesG
FNA: 2032-1
Fassung vom: 19.06.2009
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414 vom 2023-12-22

§ 32 BBesG Bundesbesoldungsordnung W

§ 32 Bundesbesoldungsordnung W

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

1Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. 2Die Grundgehaltssätze sind in Anlage IV ausgewiesen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.