§ 33 AsylVfG
FNA: 26-7
Fassung vom: 02.09.2008
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern, BGBl. I S. 2439 vom 2014-12-23

§ 33 AsylVfG Nichtbetreiben des Verfahrens

§ 33 Nichtbetreiben des Verfahrens

AsylVfG ( Asylverfahrensgesetz )

(1) 1Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamtes länger als einen Monat nicht betreibt. 2In der Aufforderung ist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende Folge hinzuweisen. (2) Der Asylantrag gilt ferner als zurückgenommen, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist. (3) 1Der Ausländer wird an der Grenze zurückgewiesen, wenn bei der Einreise festgestellt wird, dass er während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist und deshalb der Asylantrag nach Absatz 2 als zurückgenommen gilt. 2Einer Entscheidung des Bundesamtes nach § 32 bedarf es nicht. 3§ 60 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 62 des Aufenthaltsgesetzes finden entsprechende Anwendung.