§ 41 RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, BGBl. I Nr. 365 vom 2023-12-14

§ 41 RVG Besonderer Vertreter

§ 41 Besonderer Vertreter

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

1Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung, § 118 e der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103 b der Patentanwaltsordnung oder § 111 c des Steuerberatungsgesetzes als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem Vertretenen die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten oder zum Verteidiger gewählten Rechtsanwalts verlangen. 2Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. 3§ 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.