§ 490 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 490 ZPO Entscheidung über den Antrag

§ 490 Entscheidung über den Antrag

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss. (2) 1In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.