§ 5 AsylVfG
Stand: 23.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern, BGBl. I S. 2439
Abschnitt 3 Allgemeine Bestimmungen

§ 5 AsylVfG Bundesamt

§ 5 Bundesamt

AsylVfG ( Asylverfahrensgesetz )

(1) 1Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). 2Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. (2) 1Das Bundesministerium des Innern bestellt den Leiter des Bundesamtes. 2Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren. (3) 1Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 500 Unterbringungsplätzen eine Außenstelle einrichten. 2Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen einrichten. (4)