§ 58 FamGKG
FNA: 361-5
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424 vom 2021-08-10

§ 58 FamGKG Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

§ 58 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

(1) 1Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Familiengerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. 2§ 57 Abs. 3, 4 Satz 1 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden. 3Soweit sich der Beteiligte in dem Verfahren wegen des Hauptgegenstands vor dem Familiengericht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren. (2) Im Fall des § 16 Abs. 2 ist § 57 entsprechend anzuwenden.