§ 69h FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 2009-08-31
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 2009-03-12

§ 69h FGG Wirksamkeit von Rechtsgeschäften

§ 69h Wirksamkeit von Rechtsgeschäften

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Wird eine Entscheidung, durch die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, so kann die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte nicht auf Grund dieses Einwilligungsvorbehalts in Frage gestellt werden.