(1) 1Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen wenden. 2Dieser kann in Einzelfällen in Verfahren beim Bundesamt Stellung nehmen. 3Er kann Ausländer aufsuchen, auch wenn sie sich in Gewahrsam befinden oder sich im Transitbereich eines Flughafens aufhalten. (2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen die erforderlichen Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel
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