»1. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts nur Ehepaaren die Haushaltszulage zukommen lassen, und nur der Gesetzgeber kann gegebenenfalls Maßnahmen erlassen, die diese Lage beeinflussen können, etwa durch eine änderung des Statuts.Die, im Übrigen unvollständige, Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten kann nicht dazu führen, dass Personen, für die eine rechtliche Regelung gilt, die sich von der Ehe unterscheidet, im Wege bloßer Auslegung in den statutsrechtlichen Begriff des "verheirateten Beamten" einbezogen werden.
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