10/1.2 Zwingendes Recht

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Auf zwingendes Recht stößt der Familienrechtler zunächst dort, wo Rechte Dritter und Rechte der schwächeren Partei berührt sind. Dritte in diesem Sinn sind z.B. die minderjährigen Kinder der Parteien, über dessen Unterhalt die Eltern nicht beliebig disponieren können. Auch müssen sie bei sorgerechtlichen Regelungen und Umgangs-Absprachen das Kindeswohl berücksichtigen und ihre diesbezüglichen Entscheidungen familiengerichtlich genehmigen lassen.

Die schwächere Partei ist diejenige, die einen Anspruch auf Familien- oder Trennungsunterhalt hätte, ggf. auch auf Betreuungs-, Krankheits- und Altersunterhalt nach der Scheidung. Als schwächer wäre auch die Partei anzusehen, die sich in einer Zwangslage (drohende Abschiebung, bevorstehende Geburt o.Ä.) befindet. Auch hier wird die Freiheit der Parteien durch den gesetzlichen Schutz des Schwächeren begrenzt.