10/1.3 Disponibles Recht

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das Recht nicht.

Vor allem im güterrechtlichen Bereich, bei den ehelichen Haushaltsgegenständen, beim Aufstockungsunterhalt sowie bei den Verknüpfungen zivilrechtlicher Natur (Miteigentumsfragen, Gesamtschuldnerschaft etc.) sowie bei der internen Einigung über steuerliche Verhältnisse haben die Eheleute relative Freiheit.

Lehre von den "Kernbereichen" des Scheidungsfolgenrechts