10/1.4 Inhaltskontrolle

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Zwingend notwendig und zugleich hilfreich ist es daher im Rahmen der anwaltlichen und notariellen Tätigkeit bereits in der Beratungsphase, sich die grundlegende Betrachtungsweise des BGH zur Inhaltskontrolle seit dem Urteil vom 11.02.2004 - XII ZR 265/02 (FamRZ 2004, 601) zu eigen zu machen. Der BGH stellt zwar die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht in Frage, macht jedoch sehr deutlich, dass durch die vertraglichen Vereinbarungen der Schutzzweck der gesetzlichen Scheidungsfolgeregelungen werden darf. Im Anschluss an (AcP 201 [2001], 295, 319 ff.) entwickelte der BGH folgende Abstufung der nicht disponiblen gesetzlichen Scheidungsfolgen (BGH, Urt. v. 11.02.2004 - , FamRZ 2004, ; BGH, Urt. v. 25.05.2005 - , FamRZ 2005, ; BGH, Urt. v. 25.05.2005 - , NJW 2005, , 2388; BGH, Urt. v. 05.07.2006 - , NJW 2006, , 3144). Je unmittelbarer die vertragliche Vereinbarung in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift, desto schwerer wiegt die daraus resultierende Belastung. Und je dringlicher die gesetzliche Scheidungsfolge für die Existenzsicherung des Berechtigten ist, desto geringer ist die Dispositionsmöglichkeit (, NotBZ 2004, 147, 148; BeckOK-BGB/, 55. Ed. Stand 01.08.2020, § 1408 Rdnr. 27).

Die weiteren Geschiedenenunterhaltstatbestände sind eher dem Randbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgenregelungen zuzuordnen. Von der Bedeutung mit dem Altersunterhalt vergleichbar, also dem Kernbereich zuzuordnen, ist