10/2.2.4 Inhalte

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Die Fantasie des Anwalts ist gefragt

Die Palette der Regelungsbedürfnisse im vorsorgenden Vertrag ist zwar dieselbe wie im Fall der Ehekrise, jedoch lassen sich abgesehen von der Wahl des Güterstands zu diesem frühen Zeitpunkt nur Regelungen allgemeiner Natur fixieren, vor allem bei Jungvermählten. Weder ist dort sicher vorhersagbar, welcher Ehetypus gelebt werden wird (kinderlos und beide voll berufstätig oder Einverdiener-Ehe mit Kindern oder Rollentausch usw.) noch, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Lebensphase die Folgenvereinbarungen relevant werden. Selbst wenn die Verlobten/Jungvermählten ganz konkrete Absichten äußern, wie sie die Ehe gestalten wollen, muss der Berater für möglich halten, dass diese Pläne durch das Schicksal oder persönliche Entwicklungen über den Haufen geworfen werden. Die Beteiligten sind darüber zu beraten, dass der Ehevertrag bei einer Änderung des Lebenssachverhalts überprüft und ggf. angepasst werden muss.