10/2.3 Verträge aus Interesse Dritter

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Schwiegereltern

In der Praxis sind es häufig die Schwiegereltern, die für einen Ehevertrag verantwortlich zeichnen, nämlich, weil sie dem Kind eine Schenkung machen oder einen Erbteil vorweg übertragen wollen, an dem der Angeheiratete keine Rechte erwerben soll. Führt dies zur Vereinbarung von Gütertrennung, so waren die Parteien schlecht beraten. Da die Schenkung oder der Erbteil ohnehin beim Zugewinnausgleich gem. § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert sind, schießt die Gütertrennung dann über das Ziel hinaus, wenn bei Beendigung der Ehe eigentlich das Schwiegerkind ausgleichsverpflichtet gewesen wäre. Der beratende Anwalt muss hier genau nach den Motiven für den beabsichtigten Ehevertrag forschen und Alternativen vorstellen. Typische Alternative wäre ein modifizierter Zugewinnausgleich.

Im modifizierten Zugewinnausgleich könnte z.B. eine von Eltern übertragene Immobilie gegenständlich herausgenommen werden.