10/2.5 Trennung auf Probe

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Nicht jede räumliche und emotionale Trennung von Eheleuten führt unwiderruflich zur Scheidung. Selbst bei den Ehepartnern, die zum Zeitpunkt der Verhandlung über den Trennungsfolgenvertrag keinen inneren Versöhnungsvorbehalt äußern, muss der Anwalt mit einer solchen Entwicklung rechnen.

Vielfach gelingt es sogar gerade durch einvernehmliche Regelungen in der Trennungsphase, die Basis für eine Wiederannäherung der Ehepartner zu schaffen. Womöglich nährt sich die Krise nämlich ausgerechnet durch genau die Unstimmigkeiten, die vertraglich gelöst werden sollen. Das betrifft zumeist Streit um Geld, weil die Partner unvereinbare Umgangsweisen damit haben, unterschiedliche Prioritäten beim Konsumverhalten haben, weil sie mit ihrer Rollenwahl unzufrieden sind oder weil sie die Wertschätzung des Anderen für ihren Beitrag nicht erkennen. Eine Unterhaltszusage für eine nicht erwerbstätige Hausfrau und Mutter kann die Wertschätzung deren Familienarbeit bedeuten, die ihr gerade gefehlt hat. Dann kann gerade der Vertragsabschluss, mit dem Vermögen umverteilt wird oder Unterhaltszusagen zum Ausgleich für ehebedingte Nachteile gemacht werden, den Konfliktherd so ablöschen, dass die Ehe auf Dauer fortsetzbar erscheint.

Das bedeutet, dass gewisse Regelungen - z.B. die zur Nutzung der Ehewohnung - darauf abgeklopft werden müssen, ob eine Regelung für den Fall der mit aufgenommen werden sollte.