10/2.6 Trennungsvereinbarungen

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Wenn sich Eheleute bereits getrennt haben, werden sie vielfach fachkundigen Rat suchen, um alle mit der Trennung und einer etwaigen Scheidung ihrer Ehe verbundenen Fragen zu klären. Die Erfahrung zeigt, dass durch Trennungsvereinbarungen grundlegende Weichen für die spätere endgültige Auseinandersetzung gestellt und in aller Regel streitige Verfahren vermieden werden. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die vertragliche Gestaltung eine größere Flexibilität eröffnet, als diese durch gerichtliche Entscheidungen erreicht werden kann, so dass die individuellen Interessen der Eheleute konkret abgebildet werden können.

Gelegentlich gelingt es allerdings auch, völlig zerstrittene und zur Scheidung mit allen Folgesachenanträgen entschlossene Eheleute zu vertraglichen Regelungen zu führen, wenn ihnen deutlich gemacht werden kann, dass dadurch kostspielige Verfahren mit risikobehaftetem Ausgang vermieden werden können.

Die klassische Trennungsvereinbarung will die Folgen des Getrenntlebens zu einem Zeitpunkt regeln, zu dem über die Frage, ob und wann ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet werden soll, noch keine Entscheidung getroffen werden kann.

Vorläufiger oder endgültiger Charakter