10/2.7 Scheidungsfolgenvereinbarungen

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Steht der Entschluss zur Scheidung indes fest oder ist das Scheidungsverfahren bereits anhängig, sind Eheleute auch aus Kostengründen gut beraten, nicht nur die Trennungsmodalitäten zu regeln, sondern ihre Absprachen bereits auf die Rechtskraft der Scheidung zu beziehen, also eine Trennungs- und Scheidungsfolgenregelung zu treffen. Das Recht unterscheidet streng nach den Rechtsverhältnissen vor und nach Rechtskraft der Ehescheidung, wie z.B. beim Ehegattenunterhalt oder bei der Fälligkeit des Zugewinnanspruchs. Tatsächlich jedoch tritt der Zeitpunkt der Rechtskraft einer Ehescheidung willkürlich außerhalb des Einflussbereichs der Eheleute ein und hat mehr mit Bearbeitungszeiten bei Rententrägern und Familiengerichten zu tun als mit der emotionalen Endgültigkeit. Der Anwalt muss daher für möglich halten, dass die Mandantschaft den zufälligen Zeitpunkt der Rechtskraft irrelevant findet und dass sowohl Unterhaltsansprüche wie auch Fälligkeitszeitpunkte frei verhandelt werden können. Anknüpfungspunkte können dabei Entwicklungen außerhalb des Ehescheidungsverfahrens sein wie das Alter der Kinder, das Auslaufen einer Zinsbindungsfrist der Hausfinanzierung, das Ende einer Weiterbildungsmaßnahme des Unterhaltsberechtigten, das Erreichen des Rentenalters, die Auszahlung einer Kapitallebensversicherung und vieles mehr. Die rechtlichen Auswirkungen der Rechtskraft sind insofern im nicht bindend.