10/2.8 Teilregelungen

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Manche Vertragsverhandlungen münden in die Erkenntnis, dass sich über wesentliche Bestandteile der gewünschten Vereinbarung Einigkeit erzielen lässt, es aber eines oder mehrere Themen gibt, in denen keine Annäherung möglich ist.

Dann gilt es abzuwägen: In manchen Fällen muss der Mandant am Gesamtpaket interessiert sein. Das ist dann der Fall, wenn sein bisheriges Entgegenkommen auch dann noch zu groß wäre, wenn er bei dem streitigen Punkt vor Gericht voll unterliegen würde. Dann haben für ihn Teileinigungen keinen Sinn.

Andererseits kann es sowohl zur psychischen wie finanziellen Entlastung beitragen, wenn der unstreitige Anteil vertraglich fixiert wird.

Praxishinweis