10/3.1 Überblick

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Ein Ehevertrag kann auf vielfältige Weise zustande kommen.

Die Verlobten oder Eheleute können ohne anwaltliche Beratung gemeinsam zum Notar gehen und sich dort umfassend beraten lassen. Der Notar gestaltet dann den Ehevertrag und wird ihn mit den Verlobten oder Eheleuten beurkunden. Mit den Beurkundungskosten beim Notar ist auch die Beratung und die Erstellung des Entwurfs abgegolten. In diesem Fall hat der Anwalt womöglich erst dann mit dem Vertrag zu tun, wenn seine Regelungen ausgelegt oder vollzogen werden müssen oder wenn eine Abänderung notwendig wird.

In anderen Fällen kann es einer der Ehegatten sein, der (anwaltlich vertreten) dem Anderen einen Vertrag vorschlägt, dem jener dann - ohne oder mit anwaltlichem Rat, ohne oder mit Veränderungsvorschlägen - zustimmt.

Wiederum anders kann der Vertrag das Ergebnis von außergerichtlichen Verhandlungen unter den beiderseitigen Anwälten sein.

Ist schon ein Verfahren anhängig, kann der Ehevertrag als Verfahrenseinigung zustande kommen.