10/3.7 Güterichter

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

In sehr unterschiedlicher Ausgestaltung hatten einzelne Bundesländer oder Gerichtsbezirke sich des Themas "Mediation" angenommen. Das Spektrum reichte von ortsansässigen freiberuflich tätigen Mediatoren, auf die verwiesen wurde, bis hin zu eigens ausgebildeten Richter-Mediatoren, die eine Akte als beauftragte Richter übernahmen.

Neue Rechtslage

Durch das 2012 in Kraft getretene Mediationsgesetz ist bundesweit ein "Güterichter"-Modell an den Gerichten angeordnet worden. Spätestens seit 01.08.2013 muss in allen gerichtlichen Verfahren (außer Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen) die organisatorische Möglichkeit bestehen, die Parteien bzw. Beteiligten zum Zweck einer Güteverhandlung vor einen Güterichter zu verweisen.

Eine Verweisung vor den Güterichter sollte erwogen werden, wenn ein an der Rechtslage orientierter Richterspruch oder Verfahrensvergleich voraussichtlich nicht den wirklichen Interessen der Beteiligten gerecht würde und deren konflikthafte Beziehung nicht nachhaltig befrieden könnte, z.B. weil die dortige Lösung praktisch nicht oder nur mit erheblichen Belastungen umsetzbar wäre, auch dem obsiegenden Beteiligten (oder einem Dritten) Nachteile brächte, die Beziehung zwischen den Beteiligten endgültig zerstören würde usw.

In Familiensachen dürfte dies die Regel sein.