10/4.4 Versorgungsausgleich

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Alle Vereinbarungen bedürfen gem. § 7 VersAusglG der notariellen Beurkundung.

Bei allen Scheidungsverfahren ab dem 01.09.2009 ist die frühere Jahresfrist nicht mehr zu beachten, da § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB ersatzlos entfallen ist.

Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleich vom 03.04.2009 (BGBl I, 700) hat die Möglichkeiten für Ehegatten, eigenverantwortlich über den VA zu entscheiden, erleichtert.

Letzte redaktionelle Änderung: 18.11.2022