10/4.5 Nachehelicher Unterhalt

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Seit 2008: Formzwang

Vereinbarungen ausschließlich über den nachehelichen Unterhalt waren bis zum 31.12.2007 formfrei möglich. Das ergab sich aus § 1585c BGB a.F. Bis dahin formfrei geschlossene Vereinbarungen bleiben wirksam. Im Rahmen der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 wurde § 1585c BGB jedoch dahingehend ergänzt, dass Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden, der notariellen Beurkundung bedürfen, wobei § 127a BGB (Ersatz der notariellen Beurkundung durch gerichtlich protokollierten Vergleich) auch dann ausdrücklich anwendbar ist, wenn der Vergleich nicht in einem Unterhaltsverfahren, sondern in einer Ehesache vor dem Prozessgericht oder im Mediationsverfahren vor dem ersuchten Richter protokolliert wird. Anwaltlich vertretene Parteien können also im Ehescheidungstermin den nachehelichen Unterhalt vergleichsweise regeln, ohne dass die Unterhaltsfrage als Folgesache anhängig ist.

Streitig ist noch, ob die Protokollierung des Nachscheidungsunterhalts in einem Trennungs- oder Kindesunterhaltsverfahren dem Formerfordernis entspricht. Der klare Wortlaut des § 1585c Satz 3 BGB spricht dagegen, die Ratio der Norm nicht.

Praxishinweis