10/4.7 Vollständigkeit der Beurkundung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Formulierungsvorschlag

Alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen, von denen der Abschluss und der Bestand dieses Vertrags abhängig sein sollen, müssen (insb. wegen §§ 311b, 1408 BGB und § 7 VersAusglG) mitbeurkundet sein. Anderenfalls kann dieser Vertrag im Ganzen nichtig sein. Hierauf erklärten die Beteiligten, dass alle Absprachen vollständig und richtig wiedergegeben wurden.

Weitere Abreden wurden nicht getroffen.

Letzte redaktionelle Änderung: 18.11.2022