10/5.1 RVG

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Beratungstätigkeit

Soweit der Rechtsanwalt nur beauftragt ist, einen bereits entworfenen notariellen Ehevertrag oder eine Abschlussvereinbarung einer Mediation zu prüfen bzw. den Mandanten ergänzend zu beraten, gilt § 34 RVG (siehe ausführlicher dazu bei Grabow in Teil 14/3.1.3).

Danach soll der Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, wenn er nicht allgemein auf das Dienstvertragsrecht des BGB verwiesen werden will. Ist der Auftraggeber in einem solchen Fall Verbraucher, beträgt die gesetzliche Gebühr für die Beratung je Angelegenheit höchstens 250 € (§ 34 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz RVG), im Fall der Erstberatung jedoch höchstens 190 € (§ 34 Abs. 1 Satz 3 dritter Halbsatz RVG). Diese Festbeträge wurden bislang nicht, auch nicht durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021 - vom 21.12.2020 (BGBl I, 3229), angehoben.

Das Gesetz ist durch eine Gebührenvereinbarung abdingbar.

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