10/5.2 Vergütungsvereinbarung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Für Beratungsmandate in Ehe- und Familiensachen ist eine Vergütungsvereinbarung aus Sicht des Anwalts unerlässlich, doch auch für die weitere außergerichtliche Tätigkeit bietet sich bei Vertragsverhandlungen die Zeitvergütung an.

Das kommt auch in Betracht bei Beratungen, die mit einem Berechtigungsschein ("Beratungshilfe") beginnen. Typischer Fall ist die einkommens- und vermögenslose Ehefrau, der infolge der Beratung/Vertretung erhebliche Mittel aus Unterhalt oder Zugewinnausgleich zufließen.

Formulierungsbeispiel

Soweit Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe oder Prozesskostenhilfe bewilligt wird, tritt diese ab dem Zeitpunkt der Bewilligung an die Stelle dieser Vereinbarung. Entfallen die Voraussetzungen später, gilt die Vergütungsvereinbarung rückwirkend.

Die Vergütungsvereinbarung unterliegt einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle.

Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 RVG lässt erkennen, dass die Rechtsanwaltsvergütung nur bedingt privatautonom vereinbart werden kann. Sie schließt weitergehende Kontrollen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht aus - so insbesondere nach § 307 BGB. Ist die vereinbarte Vergütung unangemessen, wird sie im Rechtsstreit auf das Angemessene herabgesetzt; ist die Vergütungsvereinbarung in Gänze als AGB unwirksam, gibt es genau und nur die gesetzliche Vergütung. Der BGH hat dies im Urteil vom 13.02.2020 - , (NJW 2020, ) detailliert ausgeführt.