10/5.3 Verfahrenskostenhilfe/Beratungshilfe

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Umfang der Beiordnung

Die im Rahmen der Verfahrenskostenhilfebewilligung76 Abs. 1 FamFG) in der Ehesache erfolgte Anwaltsbeiordnung bezieht sich gem. § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG auch auf den Abschluss eines echten Scheidungsfolgenvergleichs:

Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags i.S.d. Nr. 1000 VV RVG auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, die Regelung des Umgangs mit einem Kind, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen und die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betrifft.

Der Versorgungsausgleich fehlte bis 2020 in der Auflistung, dies war aber i.d.R. ohne Auswirkung, da die Beiordnung in der Ehesache gem. § ausdrücklich auch diese im Zwangsverbund stehende Folgesache erfasst und jeder dort geschlossene Vergleich einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse begründet (vgl. , , 2004, § 48 Rdnr. 22, 56). Eine Lücke bestand aber für ausländische Anwartschaften, die nicht Gegenstand einer Folgesache sein können, so dass § Abs. Satz 1 durch das 2021 - KostRÄG 2021 - vom 21.12.2020 (BGBl I, 3229) zum 01.01.2021 um eine neue Nummer 7, mithin den Versorgungsausgleich, ergänzt worden ist.