10/5.6 Verfahrenskostenhilfe für Mehrvergleich

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Eigenständige Regelungen zur Verfahrenskostenhilfe enthält das FamFG nicht, es wird auf §§ 114 - 127 ZPO verwiesen. Damit bleibt die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung weiter relevant.

Mehrvergleich

Sofern eine Vereinbarung in einem anderen familiengerichtlichen Verfahren der Parteien, für das bereits Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nach § 127a BGB protokolliert wird (Mehrvergleich), bedarf es insoweit eines gesonderten Verfahrenskostenhilfeantrags. Soll z.B. im Ehescheidungsverfahren sowohl der Trennungsunterhalt als auch der nacheheliche Unterhalt geregelt werden, ist zu unterscheiden: Für die Protokollierung des Trennungsunterhalts ist ein gesonderter Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen, hinsichtlich des Geschiedenenunterhalts deckt die Verfahrenskostenhilfebewilligung und Beiordnung in der Ehesache auch den Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung ab (§ 48 Abs. 3 RVG).

Umstritten war bis 2020, welche Gebühren der beigeordnete Rechtsanwalt bei einer Erstreckung der Verfahrenskostenhilfebewilligung und Beiordnung auf einen Vergleich aus der Staatskasse verlangen kann. Konkret wurden zur Differenzverfahrens- und Differenzterminsgebühr divergierende Auffassungen vertreten.