10/8.10.6.1 Feststellung von Anfangs- und Endvermögen

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Der Zugewinnausgleichsanspruch ist nach den §§ 1373 ff. BGB zu ermitteln. Vergleichsverhandlungen dienen vielfach dem Ziel der Parteien, ein zeitraubendes gerichtliches Folgesachenverfahren zu verhindern. Der Zeitaspekt darf allerdings nicht dazu führen, die genaue Feststellung der beiderseitigen Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten oberflächlich und nachlässig zu betreiben. Im Rahmen der anwaltlichen Betreuung ist es erforderlich, sämtliche Vermögenswerte jeweils aktiv wie passiv zu erfassen.

Die Berechnung des Zugewinns setzt voraus, dass die Vermögenswerte zu den maßgeblichen Zeitpunkten feststehen. Fehlt es an dieser Kenntnis, kann ein Ehegatte vom anderen Ehegatten Auskunft, Wertmitteilung und Belegvorlagen verlangen. Auskunft kann dabei verlangt werden über das Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangsvermögens, des Endvermögens sowie des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung maßgeblich ist. Für alle Auskunftsansprüche besteht ein Anspruch auf Belegvorlage, jedoch nur in dem Umfang, in dem diese vorhanden sind oder es dem Verpflichteten zumutbar ist, sie zu beschaffen. Für Näheres zu den rechtlichen Grundlagen des Zugewinnausgleichs siehe Teil 8/5.4.

Im Fall der Feststellungen zu Anfangs-/Endvermögen durch den Notar