10/8.10.6.3 Verzicht auf Zugewinnausgleich

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Zum Verzicht Berechtigter

Auf den Ausgleich des ehelichen Zugewinns verzichten kann regelmäßig nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte. Gleichwohl enthalten viele Scheidungsfolgenvereinbarungen einen gegenseitigen Verzicht. Er ist z.B. in den Fällen angebracht, in denen die Parteien eine abschließende vermögensrechtliche Regelung trotz ggf. nicht vollständig geklärter Vermögenslage wünschen oder beide davon ausgehen, dass wechselseitig kein Zugewinn entstanden ist. Im letzteren Fall trägt der Verzicht rein vorsorglichen Charakter.

Teilverzicht/Totalverzicht

Teilverzichte betreffen die Fälle, in denen neben einer festgelegten Ausgleichsforderung auf weitergehende Ansprüche, ggf. auch hier vorsorglich wechselseitig, verzichtet werden soll.

Formulierungsbeispiele

Totalverzicht (Notar)

Wir heben den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung.

Auf den Ausgleich eines durch die Beendigung des gesetzlichen Güterstands etwaigen entstandenen Zugewinns verzichten wir. Wir nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.

TeilverzichtDer Ehemann/die Ehefrau verpflichtet sich, an die Ehefrau/den Ehemann zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag i.H.v. … € zu bezahlen. Auf einen etwaigen darüberhinausgehenden Zugewinnausgleichsanspruch verzichtet die Ehefrau/der Ehemann. Der Ehemann/die Ehefrau nimmt diesen Verzicht an.