10/8.13.1 Überblick

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Entwicklung

Durch die Reform des Versorgungsausgleichsrechts im Jahr 2009 (Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs [VAStrRefG] v. 03.04.2009, BGBl I, 700) haben vertragliche Regelungen zum VA an Bedeutung gewonnen. Der VA unterliegt seitdem einer freieren Disposition der Eheleute als zuvor. Vereinbarungen sind vom Gesetzgeber erwünscht (BT-Drucks. 16/10144, S. 51).

Das VAStrRefG hatte weitreichende Änderungen im BGB zur Folge. Insbesondere wird die gesamte VA-Thematik seither durch ein Spezialgesetz, das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), geregelt. Gemäß § 6 VersAusglG unterliegt der VA nach dem geltenden Recht in erhöhtem Umfang der Dispositionsfreiheit der Eheleute. Sie können vorsorgende oder scheidungsnahe Vereinbarungen über den VA treffen. Insbesondere können sie diesen durch Ehevertrag nach § 1408 Abs. 1 BGB oder isolierte Vereinbarung ausschließen oder seine Durchführung in bestimmten Grenzen regeln (BeckOK-BGB/Bergmann, 58. Ed. Stand 01.05.2021, § 6 VersAusglG Rdnr. 1).

Praxishinweis

Viel häufiger als früher liegt es im Interesse der Mandantschaft, dass Sie ihr eine vertragliche Lösung anraten. In manchen typischen Konstellationen ist dies auch im Interesse beider Eheleute, weil ihnen sonst Vermögenswerte zugunsten der Versorgungsträger entzogen werden.