10/8.13.2.2 Form

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Wollen die Eheleute einen VA ausschließen, müssen sie dies ausdrücklich vereinbaren. Aus einer vereinbarten Gütertrennung oder einem bloßen Verzicht auf Zugewinnausgleich kann nicht auf den Ausschluss des VA geschlossen werden.

Notarielle Form

Für eine Vereinbarung über den VA bedarf es

a)

der notariellen Form, wenn die Vereinbarung geschlossen wird, bevor das Familiengericht rechtskräftig über den VA entschieden hat,

b)

keiner notariellen Form, wenn die Vereinbarung Anwartschaften betrifft, über die das Familiengericht nicht rechtskräftig entschieden hat, weil z.B. auf den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen wurde.

Protokollierter Vergleich

Die notwendige notarielle Form kann durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich ersetzt werden. § 7 Abs. 2 VersAusglG lautet: "§ 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend." Die erforderliche gleichzeitige Anwesenheit der Parteien bei der Protokollierung wird hierdurch nicht entbehrlich, wobei auch hier Stellvertretung möglich ist (BGH, NJW 1982, 2373). Dazu müssen jedoch beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein (§ 114 Abs. 1 FamFG).

Praxishinweis

In vielen einverständlichen Scheidungsverfahren, in denen Sie den Antragsteller vertreten, ist der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten. Dann scheidet die Möglichkeit der Einigung durch Protokollierung aus.