10/8.13.2.3 Materielle Wirksamkeit, ggf. Sittenwidrigkeit

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Anders als noch vor dem VAStrRefG in 2009 können die Ehegatten sogar ihre Anrechte an den anderen übertragen oder neue für ihn begründen (BT-Drucks. 16/10144, S. 53). Zu beachten ist aber der Grundsatz, dass Verträge nicht zu Lasten Dritter geschlossen werden dürfen. Soll dem Ausgleichsberechtigten daher mehr als dessen gesetzlicher Anteil (50 % des Ehezeitanteils) übertragen werden, muss der Versorgungsträger zustimmen8 Abs. 2 VersAusglG). Das dürfte in der Praxis die Ausnahme sein. Es bedarf in diesen Fällen stets der Kooperation mit dem Versorgungsträger, um die Privatautonomie der Eheleute zu verwirklichen.

In den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sind bestimmte Parteidispositionen über Anrechte ohnehin weiterhin gesetzlich ausgeschlossen (§§ 32, 46 Abs. 2 SGB I, § 134 BGB, § 3 BeamtVG, BT-Drucks. 16/10144, S. 53). Jedoch lässt § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), b) und c) SGB VI die Ablösung von Betriebsrenten durch die Begründung von Rechten der gesetzlichen Rentenversicherung zu.

Verboten bzw. zustimmungspflichtig ist jedoch nur eine über 50 % hinausgehende Quote, nicht die Vereinbarung einer geringeren Quote oder des Ausschlusses des Ausgleichs (OLG Saarbrücken v. 30.11.2012 - 6 UF 395/12, FamRZ 2013, 1741; a.A. OLG Schleswig v. 18.11.2011 - 13 UF 72/11, FamRZ 2012, 1144, 1145).

Verrechnungen; Saldierung