10/8.13.3.1 Möglichkeiten

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Ist der vorgenannte Rahmen eingehalten, haben die Ehegatten eine weite Dispositionsfreiheit.

Sie können

gänzlich darauf verzichten, die beiderseitige Altersvorsorge zu vergleichen und einen Ausgleich zu schaffen ("quitt sein"),

einseitig verzichten,

auf die Aufteilung einzelner Anwartschaften verzichten,

auf den Ausgleich für bestimmte Zeiträume verzichten,

nur bestimmte Anwartschaften ausgleichen,

den Kapitalwert von Anwartschaften gegeneinander verrechnen,

den Kapitalwert von Anwartschaften gegen Werte beim Vermögensausgleich verrechnen,

Kompensationen über Unterhaltsregelungen, Einräumung eines Wohnrechts etc. schaffen

und vieles mehr, der Phantasie der Ehegatten und deren Berater sind nur die o.g. Grenzen gesetzt.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.11.2021