Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Nicht selten ist die Auseinandersetzung von Immobilienvermögen Gegenstand der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Wird die fremdvermietete Immobilie in Anrechnung auf den Zugewinnausgleich übertragen, liegt eine Veräußerung vor. Der BFH bewertet eine solche Übertragung steuerlich als entgeltliches Rechtsgeschäft (BFH, BStBl II 2005,
Dies kann zur Folge habe, dass der eine Miteigentumsanteil mit der Spekulationssteuer belastet sein kann, der andere hingegen nicht. In diesem Fall sind die Anteile - entgegen den Vorstellungen der Ehegatten - u.U. wirtschaftlich nicht gleich. Sie sind in der Vermögensbilanz jedes Ehegatten ggf. mit einem unterschiedlichen Wert einzustellen. Ein Wertausgleich muss vorbehalten bleiben.
Nicht steuerbar ist der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von privatem Immobilieneigentum, welches im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren durch den/die Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird/wurde.
PraxishinweisSchädlich ist immer, wenn die Nutzung des Miteigentumsanteils insbesondere entgeltlich, jedenfalls aber aufgrund eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts durch den anderen Ehegatten überlassen wird. |
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