Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Die Ehegatten sind berechtigt, die Unterhaltsansprüche ihrer minderjährigen Kinder vertraglich zu regeln. Vereinbarungen zum Kindesunterhalt unterliegen einer weitgehenden Dispositionsfreiheit. Allerdings ist es gesetzlich ausgeschlossen, auf zukünftigen Unterhalt zu verzichten (§ 1614 Abs. 1 BGB). Daneben gelten die allgemeinen Wirksamkeitsbestimmungen der §§ 134, 138 BGB.
Steht die elterliche Sorge für ein Kind einem Elternteil bereits allein zu, so vertritt dieser Elternteil das Kind gem. § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht nur im Rahmen einer prozessualen Auseinandersetzung, sondern auch anlässlich vertraglicher Reglungen.
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