10/8.2.10 Berechnungsgrundlagen

Autor: Mainz

Der Titel über den Kindesunterhalt gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, über die Rechtskraft einer etwaigen Scheidung der Eheleute hinaus. In der (vollstreckbaren) Vereinbarung zum Kindesunterhalt sollten die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der Unterhaltshöhe möglichst genau angegeben werden, um eine spätere Abänderung nach § 239 FamFG für den Gläubiger und den Schuldner zu erleichtern. Die größte Hürde im Abänderungsverfahren ist nämlich immer die Darlegungs- und Beweislast für die Grundlagen der abzuändernden Vereinbarung. Häufig wird die Grundlage nicht aufgenommen, weil man froh über die Einigkeit im Ergebnis ist und nicht einen neuen Streit über die gemeinsamen Grundlagen anfachen will. Das ist jedoch bei den Dauerschuldverhältnissen zu kurz gedacht.

Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens

Zu den Berechnungsgrundlagen gehört zunächst eine Beschreibung, wie das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen ermittelt wurde:

Aus welchen Einkommensarten in welcher Höhe setzt sich das Einkommen zusammen (Netto-Erwerbseinkommen, Wohnvorteil, Vermietung, Rente/Pension, Kapitaleinkünfte)?

Welche Steuerklasse (ggf. mit welchen Freibeträgen) und welche Einkommensteuervorauszahlung, -nachzahlung oder -erstattung lag der Ermittlung zugrunde?

Welche persönlichen, berufsbedingten und prägenden Belastungen wurden zur Bereinigung des Nettoeinkommens herangezogen?