10/8.2.11 Auskunftspflichten und Belegvorlage

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Auskunftspflichten

Grundlage für die richtige Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist, dass möglichst genaue Kenntnisse über das Einkommen und Vermögen der Beteiligten besteht. Das BGB sieht u.a. folgende Auskunftspflichten vor:

1.

für den Kindesunterhalt aus § 1605 Abs. 1 BGB

2.

für die Berechnung des Haftungsanteils beim Unterhalt volljähriger Kinder sowie zur Berechnung des Haftungsanteils nichtehelicher Eltern aus § 242 BGB

Art und Umfang der Auskunftserteilung können von den Beteiligten abweichend von den gesetzlichen Regelungen vereinbart werden. Sie kann Gegenstand einer Vereinbarung zum Kindesunterhalt sein. Hier ist insbesondere daran zu denken, abweichend von § 1605 Abs. 2 BGB kürzere Abstände zur Erteilung von Auskünften über das Einkommen und Vermögen der Unterhaltsparteien zu bestimmen. Dies bietet sich bei Selbständigen an, die noch nicht über nachhaltig erzielbare Einkünfte verfügen oder bei Angestellten, bei denen ein Karrieresprung absehbar ist.

Formulierungsbeispiel

Auskunftspflicht

Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau zwecks Berechnung des Kindesunterhalts bis zum 31.03.2023 über sein im Jahr 2022 erwirtschaftetes Einkommen Auskunft zu erteilen.

In Abweichung von § 1605 Abs. 2 BGB ist die gleiche Auskunft bis zum 31.03. eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu erteilen.