10/8.2.13 Gebühren/Gegenstandswert

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Ist der Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag erfolgreich beurkundet, steht der Anwalt vor der Frage der Bestimmung des Gegenstandswerts. Dazu muss er sich mit den Begriffen der Angelegenheit und der Gegenstände auseinandersetzen.

Wenn - und nur, wenn - verschiedene Gegenstände zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden, werden die Werte der Gegenstände addiert.

Praxishinweis

Es ist also für die außergerichtliche Tätigkeit bei Trennungs- und Scheidungsfolgeverträgen von höchster Relevanz, sich mit der Abgrenzung der "Angelegenheiten" im Sinne des RVG zu befassen.

Im Schrifttum werden insoweit unterschiedliche Auffassungen vertreten, mit denen sich der BGH in der Entscheidung vom 29.10.2020 - IX ZR 264/19 (FamRZ 2021, 133) dezidiert auseinandersetzt und zu dem Schluss kommt, dass das alles letztlich eine Frage des Einzelfalls ist. Dennoch ist die Lektüre der Entscheidung sowie des vorangegangenen BGH-Urteils vom 08.05.2014 (IX ZR 219/13, MDR 2014, 866) und des BGH-Beschlusses vom 26.09.2018 (VII ZB 54/16, MDR 2018, 1406) hilfreich für die eigenen Überlegungen und Argumentationen.

Zu berücksichtigen seien die jeweiligen Umstände, insbesondere der erteilte Auftrag.

Auf § 16 Nr. 4 RVG, wonach eine Scheidungssache und die Folgesachen gem. § 137 Abs. 2 FamFG dieselbe Angelegenheit sind, kommt es laut BGH jedenfalls nicht an. Außergerichtlich gibt es nämlich keinen Verbund.