Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Ist der Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag erfolgreich beurkundet, steht der Anwalt vor der Frage der Bestimmung des Gegenstandswerts. Dazu muss er sich mit den Begriffen der Angelegenheit und der Gegenstände auseinandersetzen.
Wenn - und nur, wenn - verschiedene Gegenstände zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden, werden die Werte der Gegenstände addiert.
PraxishinweisEs ist also für die außergerichtliche Tätigkeit bei Trennungs- und Scheidungsfolgeverträgen von höchster Relevanz, sich mit der Abgrenzung der "Angelegenheiten" im Sinne des RVG zu befassen. |
Im Schrifttum werden insoweit unterschiedliche Auffassungen vertreten, mit denen sich der BGH in der Entscheidung vom 29.10.2020 - IX ZR 264/19 (FamRZ 2021, 133) dezidiert auseinandersetzt und zu dem Schluss kommt, dass das alles letztlich eine Frage des Einzelfalls ist. Dennoch ist die Lektüre der Entscheidung sowie des vorangegangenen BGH-Urteils vom 08.05.2014 (
Zu berücksichtigen seien die jeweiligen Umstände, insbesondere der erteilte Auftrag.
Auf § 16 Nr. 4 RVG, wonach eine Scheidungssache und die Folgesachen gem. § 137 Abs. 2 FamFG dieselbe Angelegenheit sind, kommt es laut BGH jedenfalls nicht an. Außergerichtlich gibt es nämlich keinen Verbund.
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