10/8.2.2 Minderjährige Kinder

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Der Unterhaltsbedarf eines Kindes bestimmt sich gem. § 1610 BGB nach seiner Lebensstellung. Da ein minderjähriges Kind noch keine wirtschaftlich selbständige Lebensstellung erlangt hat, leitet sich seine Lebensstellung und damit auch sein Bedarf von der Lebensstellung der Eltern ab. Leben die Eltern voneinander getrennt und leistet ein Elternteil die Betreuung des Kindes, während der andere Elternteil für den Barunterhalt aufzukommen hat, ist für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des Kindes allein das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgeblich (BGH, FamRZ 2006, 612; BGH, FamRZ 2002, 536). Da das materielle Recht früher überhaupt keine Bedarfsbeträge normierte und auch jetzt mit der Einführung des Mindestunterhalts lediglich den Mindestbedarf normiert, aber ansonsten keine nach der Lebensstellung gestaffelten Bedarfsbeträge nennt, hat die Rechtsprechung Tabellen entwickelt, mit deren Hilfe im Interesse der Vereinheitlichung die Unterhaltsbedarfsbeträge ermittelt werden können. Inzwischen hat sich bundesweit die "Düsseldorfer Tabelle" durchgesetzt.